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AVIVA-BERLIN.de im Juli 2025 - Beitrag vom 05.01.2002


Schwanger werden ist nicht schwer - aber dann?
Gastautorin

Teil 1: Vor der Geburt:
Das Mutterschutzgesetz - Finanzielle Leistungen während der Schwangerschaft - Beratung




Besser spät als nie. Die meisten Frauen denken heute erst spät über Nachwuchs nach. Und wenn, dann soll alles gut geplant ablaufen. Wir helfen Ihnen durch den Gesetzesdschungel und zeigen Ihnen, welche Hilfen der Gesetzgeber werdenen und gewordenen Mütter bietet!

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet werdenen Müttern gesundheitlichen Schutz und Kündigungsschutz. Vor und nach der Geburt sieht es eine Mutterschutzfrist vor, während der werdene Mütter unter verstärktem Schutz stehen, sowie ein Recht auf Mutterschaftsgeld haben. (Dieses wird in der Regel von der Krankenkasse gezahlt, einen Teil davon zahlt der Arbeitgeber (Arbeitgeberzuschuss).
Während nur Frauen in einem Arbeitsverhältnis die Rechte des Mutterschutzgesetzes genießen, können auch Frauen, auf die das nicht zutrifft, ein Recht auf Mutterschutzgeld haben.

VOR DER GEBURT...

Der Mutterschutz

Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?

Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch Teilzeitbeschäftigte.

Arbeitende Frauen in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen nur solange das Arbeitsverhältnis besteht unter Mutterschutz.

Frauen in einer beruflichen Ausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. (Ein Ausbildungsverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, da es mit der Abschlußprüfung endet. Die Ausbildungszeit, und somit die Schutzzeit, kann verlängert werden, falls ein Ausbildungsziel aus Gründen der Schwangerschaft nicht erreicht werden konnte.)

Frauen in einem Probearbeitsverhältnis stehen während der Probezeit unter Kündigungsschutz. Ist das Probearbeitsverhältnis befristet, endet nach der Probezzeit der Kündigungsschutz. In einem unbefristeten Probearbeitsverhältnis ist der Mutterschutz uneingeschränkt wirksam.

Für Beamtinnen gelten besonderes Regelungen (dem Beamtenrecht zu entnehmen)

Keinen Anspruch haben:

Selbstständige, Geschäftsführerinnen juristischer Person oder Gesellschaften.
Studentinnen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Hausfrauen.

Der Mutterschutz. Was habe ich davon?

Sie erhalten Kündigungsschutz:

Vom Beginn der Schwangerschaft bis nach Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung stehen Sie unter Kündigungschutz. Das heißt, der Arbeitgeber darf Sie in diesem Zeitraum nicht kündigen. Auch nicht, wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. (Falls Sie den Arbeitgeber noch nicht über Ihre Schwangerschaft informiert hatten, müssen Sie dies innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung nachholen!)
Beachten Sie: Die Schwangerschaft muß bei Zugang der Kündigung bereits bestehen!

Der Kündigungsschutz betrifft auch: änderungskündigungen, Kündigungen eines unbefristeten Probearbeitsverhältnisses oder Kündigungen im Konkurs.

Wenn Sie nach der Geburt Erziehungsurlaub nehmen, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf desselben.

Schutz für die Gesundheit von Mutter und Kind

Liegeräume: Werdene oder stillende Mütter haben Anrecht auf Ruhepausen in einem geeigneten Raum, der mit einer Liege ausgestattet ist.
Schwere körperliche Arbeit, sowie schädliche Einwirkungen von gesundheitsgefährdenen Stoffen oder Strahlen, sowie Lärm und Erschütterung müssen vermieden werden.
Arbeiten, bei denen Sie schwer (5-10kg) heben, sich ständig strecken, beugen oder lange stehen, müssen im Verlauf der Schwangerschaft stark eingeschränkt, bzw. unterlassen werden.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arzt. Im Einzelfall kann er bei besonderer Gefährdung ein zeitweiliges Beschäftigungsverbot anordnen..
In allen Fällen gilt: Wenn Sie bestimmte Arbeiten wegen einer Schwangerschaft nicht mehr ausüben dürfen, darf Ihnen hierdurch kein finanzieller Nachteil entstehen.

Wann muß der Arbeitgeber informiert werden?
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber rechtszeitig über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung.
Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, und nur dann, wird der Mutterschutz wirksam.

Wenn Sie sich um eine Stelle bewerben und schwanger sind, dürfen Sie Ihre Schwangerschaft dem eventuellen Arbeitgeber vorenthalten, auch auf Nachfrage!

Die Mutterschutzfrist
Die Schutzzeit beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet in der Regel acht Wochen, bei Früh-oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.
Das heißt: In der Zeitspanne vor der Geburt brauchen Sie nur zu arbeiten, wenn Sie es ausdrücklich wünschen. In der Zeitspanne nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Finanzielle Leistungen während der Schwangerschaft


Während der Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung, entspricht die Höhe des Mutterschaftsgeldes dem bisherigen Nettogehalt. 750 davon zahlt die Krankenkasse, den Rest der Arbeitgeber (Arbeitgeberzuschuss).
Privat versicherte Frauen erhalten ihr früheres Nettogehalt minus 750 DM. Und müssen darüber hinaus weiterhin ihre Krankenversicherungsbeiträge entrichten.

Des weiteren übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei Schwangerschaft und Mutterschaft folgende Leistungen:

Vorsorgeuntersuchungen
ärztliche Betreuung
Hebammenhilfe
Haushaltshilfe

Selbstständige oder zu Beginn der Schutzfrist nicht erwerbstätige Frauen, für die das Mutterschutzgesetz nicht gilt, können bei bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben.

Wenn Sie vom Beginn des vierten Monats vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen in einer gesetzlichen Krankenversicherung eigenständig versichert gewesen sind oder in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Geld muß vorab bei der Krankenversicherung oder beim Bundesversicherungsamt beantragt werden.

Arbeitslose, die bei Beginn der Schutzzeit gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in der Höhe ihres derzeitig gewährten Unterstützungsgeldes ( Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld) durch die gesetzliche Krankenkasse.
Sind Sie zwar gesetzlich krankenversichert, aber nicht in der gegebenen Frist, haben Sie zumindest Anrecht auf ein einmaliges Entbindungsgeldvon 150 DM.

Hinweis für den Arbeitgeber:
Alle Betriebe, die - ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - nicht mehr als 20 ArbeitnehmerInnen haben, können folgende gezahlte Aufwendungen von den gesetzlichen Krankenkassen zurückerstattet bekommen:
Arbeitgeberzuschüsse, Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten (gemäß dem Mutteschutzgesetz), und den Arbeitgeberanteil an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitlosenversicherung.(Allgemeines Umlageverfahren der Krankenkassen = U2-Verfahren.)

Beratung

Haben Sie Fragen zum Mutterschaftsgesetz oder Probleme in Bezug auf die Anwendung desselben? Folgende Stellen helfen Ihnen weiter:

(Finanzielle) Leistungen? Fragen Sie Ihre Krankenkasse

Anwendung des Mutterschaftsgesetzes? Erkundigen Sie sich beim Gewerbeaufsichtamt oder bei den staatlichen Arbeitschutzämter der Länder. Das Arbeits- oder Sozialministerium kann Ihnen auch weiterhelfen.

Soziale Bedürftigkeit? Informieren Sie sich bei den Sozialämtern.
Frauen mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Beratungshilfe in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Die Amtsgerichte (örtlich zuständig) erteilen Ihnen den hierfür erforderlichen

Beratungshilfeschein.

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Beitrag vom 05.01.2002

AVIVA-Redaktion