Deutscher Juristinnenbund kritisiert SPD-Vorschlag zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern - Aviva - Berlin Online Magazin und Informationsportal für Frauen aviva-berlin.de Public Affairs



AVIVA-BERLIN.de im April 2024 - Beitrag vom 16.02.2012


Deutscher Juristinnenbund kritisiert SPD-Vorschlag zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern
AVIVA-Redaktion

Die SPD will den Jugendämtern die Möglichkeit eröffnen, zur Klärung der Sorge bei nichtehelichen Kindern die Familiengerichte ohne Antrag eines Elternteils einzuschalten. Nach Auffassung des...




... Deutschen Juristinnenbunds (djb) ist der Versuch, ein gemeinsames Sorgerecht auch gegen den Willen der Eltern zu erreichen, von vorneherein zum Scheitern verurteilt.

Die Bundestagsfraktion der SPD stellte am 08. Februar 2012 ihren Entwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern vor. In Abgrenzung zu den bisher von den politischen Parteien vertretenen Lösungsansätzen und der vom djb im September 2010 vorgestellten Differenzierten Widerspruchslösung setzt der Vorschlag der SPD auf eine zwingende behördliche Vermittlung, die dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren vorgeschaltet ist.

Einschreiten des Jugendamts auch ohne Kindeswohlgefährdung

Eltern sollen demnach bereits bei der Geburtsmeldung vor den StandesbeamtInnen die Möglichkeit haben, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Haben sich die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die elterliche Sorge geeinigt, wird das Jugendamt beteiligt und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin. Scheitert dies, soll das Jugendamt berechtigt sein, den Fall dem Familiengericht zur Entscheidung vorzulegen. Insoweit unterscheidet sich der SPD-Vorschlag von den bisherigen Lösungsansätzen: Eine familiengerichtliche Entscheidung könnte durch das Jugendamt ohne Antrag eines Elternteils erwirkt werden.

Dies sieht der djb äußerst kritisch. Die alleinige oder gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge fällt in den persönlichen Verantwortungsbereich der Eltern, in den bislang nur im Fall einer Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB eingegriffen werden kann. Der Fall, dass sich die Mutter weigert, die Sorge gemeinsam mit dem Vater auszuüben, erfordert kein staatliches Handeln. Die bisherige Aufgabentrennung in Kindschaftssachen sollte beibehalten werden: Den Jugendämtern obliegt die außergerichtliche Aufklärung, Beratung und Vermittlung zwischen den Eltern, die Familiengerichte werden mit Ausnahme der Kindeswohlgefährdung nur auf Antrag eines Elternteils tätig.

Der djb begrüßt hingegen, dass der SPD-Entwurf von "elterlicher Verantwortung" und nicht mehr "elterlicher Sorge" spricht. In dieser Wortwahl kommen das elterliche Entscheidungsrecht einerseits und die Pflicht zur Wahrnehmung elterlicher Verantwortung andererseits zum Ausdruck. Der Begriff entspricht zudem dem modernen europäischen Rechtsverständnis und der Sprachregelung neuerer internationaler Verträge.


Weitere Informationen finden Sie unter:

SPD-Entwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern vom 08. Februar 2012

Entwurf zur Änderung von § 1626 a BGB des djb vom 13. September 2010




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Beitrag vom 16.02.2012

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